Blockaden verhindern – Mehrheitswillen auch im Erbrecht durchsetzen

Das deutsche Erbrecht ist durch seine mangelnde Flexibilität in der Nachlassverwaltung häufig der Ausgangspunkt von Streitfällen und Stagnation in der Eigentumsverwertung.

Hinterlässt ein Erblasser eine Erbmasse an eine Erbengemeinschaft, muss bei Maßnahmen, die über reine Verwaltung hinausgehen, also bei jeder Substanzveränderung, die Erbengemeinschaft einstimmig darüber befinden. So zum Beispiel bei Bebauungen von Grundstücken. Mangelnde Klarheit bei Entscheidungsfindungen fördern familieninterne Fehden. Die Blockadehaltungen verhindern eine sinnvolle Verwertung der Erbmasse im Mehrheitsinteresse.

 

  1. Die Jungen Liberalen Berlin fordern bei der Erbengemeinschaft durch Abwandlung der §§ 2038 und 2040 BGB eine Willensbildung nach den Regeln der Kapitalgesellschaften zu ermöglichen. So muss bei Substanzveränderungen nurnoch eine (qualifizierte) Mehrheit zustimmen.
  2. Der Erblasser kann im Rahmen der Testierfreiheit entscheiden mit welche Mehrheitsverhältnissen die Erbengemeinschaft Beschlüsse fasst. Regelt es dies nicht, so findet 1) entsprechend Anwendung.