Satzung

I. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verband trägt den Namen „Junge Liberale Tempelhof-Schöneberg“ (im Folgenden auch „Julis TS“ oder „Bezirksverband“) und ist die Organisation des Bundesverbandes der Jungen Liberalen e.V. für das Gebiet des Berliner Verwaltungsbezirks Tempelhof-Schöneberg. Er ist eine Untergliederung des Landesverbandes Berlin.

(2) Sitz des Verbandes ist Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck

(1) Die Jungen Liberalen sind ein selbständiger politischer Jugendverband. Er strebt eine enge politische und organisatorische Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei (im Folgenden “FDP”) an.

(2) Ziel des Verbandes ist es, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und sie zusammen mit dem Liberalismus verbundenen jungen Menschen und der FDP in die Praxis umzusetzen, insbesondere im Verbandsgebiet. Hierbei setzen sich die Jungen Liberalen im Rahmen der durch das Grundgesetz vorgegebenen freiheitlich-demokratischen Grundordnung für die größtmögliche Freiheit des einzelnen Menschen ein.

(3) Der Verband tritt für eine soziale und ökologische Marktwirtschaft und einen freiheitlichen Rechtsstaat ein.

 

II. Mitgliedschaft

§1 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Julis TS kann aufgrund eines schriftlichen Antrages werden, wer

  • mindestens 14 Jahre alt ist und
  • das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Grundsätze und die Satzung der Jungen Liberalen Berlin anerkennt.

(2) Mitglied der Julis TS kann nicht werden oder sein, wer

  • Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist oder
  • Mitglied einer Organisation ist, deren Zielsetzung oder Aktivitäten mit den Zielsetzungen oder Aktivitäten der Jungen Liberalen Berlin unvereinbar sind.

 

§2 Aufnahmeverfahren und Ende der Mitgliedschaft

Das Aufnahmeverfahren und die Modalitäten des Endes der Mitgliedschaft gestaltet der Landesverband aus.

 

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht, sich im Rahmen dieser Satzung an der politischen und organisatorischen Arbeit der Jungen Liberalen zu beteiligen und den Zweck der Jungen Liberalen zu fördern.

(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet. Dieser richtet sich nach der Beitragsordnung des Landesverbandes.

(3) Auf Antrag des Bezirksvorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung eines gesonderten Mitgliedsbeitrages beschließen, der ausschließlich an den Bezirksverband abgeführt wird. Dieser richtet sich nach einer gesonderten Beitragsordnung, die gleichsam durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden muss. Der Bezirksvorstand kann diese Beitrage ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

§4 Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen kann werden, wer die Grundsätze und die Satzung des Verbandes anerkennt und einen regelmäßigen Beitrag an den Bezirksverband entrichtet.

(2) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern des Bezirksverbandes entscheidet der Bezirksvorstand per Mehrheitsbeschluss. Für das Ende der Mitgliedschaft gelten die Regelungen der Landessatzung entsprechend.

(3) Aus einer Fördermitgliedschaft bei den JuLis TS entstehen dem Fördermitglied keine Mitgliedsrechte.

 

III. Organe

§1 Organe

Die Organe der Julis TS sind dem Range nach

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Bezirkstreff
  3. der Bezirksvorstand

 

§2 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist als Versammlung aller Mitglieder das oberste Organ des Verbandes. Ihre Aufgaben sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Verbandes. Die unübertragbaren Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Änderung der Satzung
  2. Auflösung des Verbandes
  3. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
  4. Entlastung des Bezirksvorstandes bzw. des Bezirksschatzmeisters[1]
  5. Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern
  6. Beschluss zur Erhebung eines Mitgliedsbeitrags sowie Beschluss und Änderung einer Beitragsordnung

(2) Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Bezirksvorstandes statt. Darüber hinaus muss die Mitgliederversammlung innerhalb von fünf Wochen einberufen werden:

  • auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder
  • auf Antrag von fünf Mitgliedern.

(3) Im ersten Quartal des Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt, auf der der Bezirksvorstand neu zu wählen ist (Jahreshauptversammlung).

(4) Zur Mitgliederversammlung wird vom Bezirksvorstand mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich per Post oder per E-Mail eingeladen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung kommt es auf die Einlieferung an.

(5) Wahlen und Abwahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie in der Einladung angekündigt wurden.

(6) Abstimmungen sind generell offen. Auf Antrag von einem Zehntel der anwesenden Mitglieder sind Anträge geheim abzustimmen. Geschäftsordnungsanträge sind immer offen abzustimmen.

(7) Anträge zur Änderung der Satzung, auf Erhebung eines Mitgliedsbeitrags bzw. zum Beschluss oder zur Änderung einer Beitragsordnung müssen dem Bezirksvorstand mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen und durch diesen mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Für Sachanträge gelten keine Fristen. Über die Beratungsreihenfolge der Sachanträge entscheidet die Sitzungsleitung. Per Geschäftsordnungsantrag kann die Antragsreihenfolge durch Mehrheitsbeschluss geändert werden.

(8) Anträge zur Änderung der Satzung, auf Erhebung eines Mitgliedsbeitrags bzw. zum Beschluss oder zur Änderung einer Beitragsordnung bedürfen zu ihrer Zustimmung der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(9) Auf den Mitgliederversammlungen haben alle anwesenden Mitglieder Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Darüber hinaus haben Rede- und Antragsrecht:

  • der Bundesvorsitzende der Jungen Liberalen oder ein von ihm nachweislich beauftragtes Bundesvorstandsmitglied
  • der Landesvorstand

Anderen Anwesenden kann auf Beschluss Rederecht eingeräumt werden.

 

§3 Bezirkstreff

(1) Der Bezirkstreff fungiert als regelmäßige Versammlung und als Austauschforum von Mitgliedern und Interessenten. Er findet in der Regel einmal im Monat auf Einladung des Bezirksvorstandes statt. Der Bezirkstreff entscheidet über Sachanträge mit einfacher Mehrheit. Die Leitung des Bezirkstreffs obliegt dem ranghöchsten anwesenden Vorstandsmitglied. Der Bezirkstreff muss sich keine Tagesordnung geben.

(2) Ein Bezirkstreff muss den Mitgliedern mindestens drei Tage im Voraus durch eine schriftliche Einladung oder Veröffentlichung des Termins beim Online-Auftritt des Bezirksverbandes bekannt gemacht werden.

(3) Alle Anwesenden genießen Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Auf Antrag von drei Mitgliedern können Antrags- und Stimmrecht auf die anwesenden Mitglieder beschränkt werden.

 

§4 Bezirksvorstand

(1) Der Bezirksvorstand besteht aus:

  1. dem Bezirksvorsitzenden
  2. bis zu drei stellvertretenden Bezirksvorsitzenden
  3. dem Bezirksschatzmeister
  4. Beisitzern

Über die Kooptierung weiterer Personen entscheidet der Bezirksvorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitglieder des Bezirksvorstands gem. Abs. 1 Bstb. a bis c bilden den geschäftsführenden Bezirksvorstand und nehmen die Rechte und Pflichten des Bezirksvorstandes nach außen war.

(3) Der Bezirksvorstand beschließt mit einfacher Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden. Er tagt mitgliederöffentlich. In Personalfragen und Finanzangelegenheiten ist die Öffentlichkeit auszuschließen, in anderen Fragen kann sie auf Antrag durch Beschluss der absoluten Mehrheit ausgeschlossen werden. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Vom Bezirksvorstand beschlossene Sachanträge gelten als Beschlusslage des Bezirksverbandes, solange eine Mitgliederversammlung oder ein Bezirkstreff keine gegensätzlichen Beschlüsse fassen.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder des Bezirksvorstandes beträgt 12 Monate. Die Amtszeit nachträglich gewählter Vorstandsmitglieder endet mit der der übrigen Vorstandsmitglieder. Der Bezirksvorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Bezirksvorstands als Interimsvorstand im Amt.

 

§5 Wahl der Vorstandsmitglieder

(1) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden von der Mitgliederversammlung in getrennten und geheimen Wahlgängen gewählt. Im jeweils ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht bei mehreren Bewerbern kein Kandidat die erforderliche absolute Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. In diesem Wahlgang ist der Kandidat mit der relativen Mehrheit gewählt, sofern die Zahl der für ihn abgegebenen Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen übersteigt. Dabei werden Enthaltungen nicht mitgezählt. Ist auch nach dem zweiten Wahlgang kein Kandidat gewählt, wird eine neue Wahl mit neu eröffneter Vorschlagsliste durchgeführt.

(2) Hat der einzige Kandidat eines Wahlganges nicht die erforderliche absolute Mehrheit erreicht, so ist auf Antrag eines Mitgliedes die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Kandidieren jetzt weitere Bewerber, so gilt der folgende Wahlgang als erster Wahlgang im Sinne des Abs. 1; andernfalls genügt die einfache Mehrheit.

 

§6 Abwahl von Vorstandsmitgliedern

(1) Drei Vorstandsmitglieder oder sieben Mitglieder der JuLis TS können jederzeit einen Antrag auf Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder beim Bezirksvorstand einbringen. Ist der Antrag eingegangen, ist innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um über den Antrag auf Abwahl abzustimmen.

(2) Die Abwahl eines Bezirksvorstandsmitgliedes im Sinne des Abs. 1 Bstb. a bis c (geschäftsführender Bezirksvorstand) kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Beisitzer können auch ohne die gleichzeitige Wahl eines neuen Beisitzers abgewählt werden, sofern dem Antrag auf Abwahl mit absoluter Mehrheit stattgegeben wird.

 

§7 Vertretung des Verbandes

(1) Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung obliegt dem Bezirksvorsitzenden. Der Bezirksvorstand kann diese Befugnis durch Beschluss auf andere Mitglieder des Bezirksvorstands delegieren. Die Vertretung des Verbandes bei der politischen Willensäußerung begründet nicht die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und ist keine Stellvertretung im Sinne der §§ 164 ff. BGB.

(2) Der geschäftsführende Bezirksvorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes. Der Verband wird von mindestens zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Bezirksvorstandes gemeinschaftlich vertreten.

 

§8 Bezirksarbeitskreise

(1) Der Bezirksvorstand kann mit einfacher Mehrheit die Einsetzung von Bezirksarbeitskreisen beschließen. Die Bezirksarbeitskreise arbeiten dem Bezirksvorstand in organisatorischen oder inhaltlichen Aufgabenbereichen zu. Sie genießen Antragsrecht bei Mitgliederversammlungen und Bezirkstreffs.

(2) Der Vorstand eines Bezirksarbeitskreises besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretern, die vom Bezirksvorstand ernannt werden und abberufen werden können. Der Vorsitzende eines Bezirksarbeitskreises ist im Bezirksvorstand kooptiert, solange er sein Amt ausübt.

(3) Der Bezirksarbeitskreis besteht, bis er vom Bezirksvorstand durch Mehrheitsbeschluss aufgelöst wird.

 

IV. Finanzen

§1 Finanzen

(1) Die Julis TS finanzieren ihre Arbeit durch:
Mitgliedsbeiträge

  1. Spenden
  2. Zuwendungen
  3. sonstige Einnahmen
  4. Kapitalerträge

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung
von Beiträgen.

(3) Der Bezirksschatzmeister hat die Finanzen ordnungsgemäß zu verwalten.

(4) Der Bezirksvorsitzende ist zeichnungsberechtigt über 200 Euro. Für höhere Ausgaben ist ein Beschluss des Bezirksvorstandes notwendig.

 

§2 Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer – welche  nicht Mitglied des Landes oder Bezirksvorstandes oder eines Schiedsgerichts der Jungen Liberalen sein dürfen – haben das Recht, jederzeit die Kassenführung des Bezirksverbandes zu prüfen. Auf ihr Verlangen muss ihnen der Bezirksvorstand jederzeit Einblick in die Bücher und alle für die Buchführung relevanten Unterlagen gewähren.

(2) Die Kassenprüfer berichten den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung. Ihr Bericht wird Bestandteil des Protokolls.

(3) Die Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Bezirksschatzmeisters. Diese Empfehlung wird Bestandteil des Protokolls

(4) Die Kassenprüfer sind zu gewissenhafter und unparteiischer Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

 

V. Abschluss

§1 Satzungsunklarheiten

 Bei planwidrigen Satzungslücken sind die Bundessatzung und die Bundesgeschäftsordnung entsprechend, nachrangig die Landessatzung, danach die FDP-Satzungen und Geschäftsordnungen anzuwenden

 

§2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung am 25. September 2019 in Kraft.

 

 

[1] Das generische Maskulinum wird nachfolgend als Standard verwendet und schließt ausdrücklich weibliche und diverse Personen mit ein.