Für einen gesunden Krankenversicherungsbeitrag für studentisch Beschäftigte

Wer neben seinem Studium in geringfügigem Ausmaß arbeitet und dabei nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient, gilt als sogenannter Minijobber[1] und muss als Arbeitnehmer keine Sozialabgaben abführen. Arbeitet man nun aber etwas mehr oder erhält eine Gehaltserhöhung, sodass sich das monatliche Gehalt auf mehr als 450 Euro erhöht, fallen sofort Sozialbeiträge auf den […]

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