Unsere Namensgebung ist Ausdruck von identitärer Vielfalt und persönlicher Individualität in unserer Gesellschaft. Die Ursprünge des heutigen Namensrechts, mit seinen Untergliederungen und Regelwerken, gehen bis auf die große preußische Rechtsreform des Jahres 1794 zurück, welche ein konservativistisch-patriachalisches Familienbild ins Zentrum der Betrachtung stellt. Demnach ist diese Gesetzgebung in ihren Grundfesten nicht mehr zeitgemäß.
Vor allem die Tatbestandsvoraussetzungen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung (§ 3 NamÄndG i.V.m. Ziff. 33 ff. NamÄndVwV) führen oftmals zu einem entwürdigenden, langwierigen und diskriminierenden Verfahren, welches für den/die Antragssteller/in eine zusätzliche emotionale Belastung darstellt.
Vor- und Nachname(n) sollen mittels einer einseitigen Willenserklärung durch den Namensträger beliebig geändert werden können. Damit diese Namensänderung Rechtswirksamkeit erlangt, ist die Erklärung vor dem Standesbeamten oder hilfsweise vor einem Notar abzugeben. Die Gebühren hierfür müssen in einem angemessenen Rahmen liegen (tatsächliche und nachweisbare Kosten). Zum Schutz des Rechtsverkehrs wird die Namensänderung behördlich im Melde- und Personenstandsregister aufgenommen und überprüft. Sollten die schutzwürdigen Interessen der Öffentlichkeit gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen, ist eine Namensänderung gemäß den bislang einschlägigen Normen der NamÄndVwV im Einzelfall zu prüfen und ggf. zu versagen.